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HGB § 151 – Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung

In diesem Paragraphen geht es um die Verjährung von Ansprüchen, die gegen Gesellschafter einer Gesellschaft geltend gemacht werden können, wenn die Gesellschaft erloschen ist. Normalerweise verjähren diese Ansprüche nach fünf Jahren.

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