HGB § 151 – Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 151 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen geht es um die Verjährung von Ansprüchen, die gegen Gesellschafter einer Gesellschaft geltend gemacht werden können, wenn die Gesellschaft erloschen ist. Normalerweise verjähren diese Ansprüche nach fünf Jahren.
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