HGB § 152 – Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen; Einsicht in die Geschäftsunterlagen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 152 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es darum, was mit den Geschäftsunterlagen einer aufgelösten Gesellschaft passiert. Diese Unterlagen werden einem Gesellschafter oder einer anderen Person übergeben.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.