HGB § 163
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 163 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Paragraph behandelt das Verhältnis der Gesellschafter zueinander in einer Gesellschaft. Soweit im Gesellschaftsvertrag keine anderen Regelungen getroffen wurden, gelten die speziellen Vorschriften der folgenden Paragraphen.
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