HGB § 164 – Geschäftsführungsbefugnis
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 164 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen wird geregelt, dass Kommanditisten, also eine spezielle Art von Gesellschaftern in einer Kommanditgesellschaft, nicht das Recht haben, die Geschäfte der Firma zu führen. 2.
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