HGB § 165
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 165 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Dieser Paragraph sagt, dass die Regelungen aus den Paragraphen 117 und 118 nicht für Kommanditisten gelten. Kommanditisten sind Personen, die an einer Kommanditgesellschaft (KG) beteiligt sind, aber nicht für die gesamten Schulden der Gesellschaft haften.
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