HGB § 170 – Vertretung der Kommanditgesellschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 170 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen wird erklärt, dass Kommanditisten, also Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, nicht die Befugnis haben, das Unternehmen zu vertreten. Wenn der einzige persönlich haftende Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist, kann eine Regelung bestehen, die es den Kommanditisten erlaubt, an Gesellschafterversammlungen dieser Kapitalgesellschaft teilzunehmen.
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