HGB § 171
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 171 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Dieser Paragraph des Handelsgesetzbuches (HGB) regelt die Haftung von Kommanditisten in einer Kommanditgesellschaft. Kommanditisten haften für Schulden der Gesellschaft nur bis zur Höhe ihrer vereinbarten Einlage, sofern sie diese bereits geleistet haben.
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