HGB § 173
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 173 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen steht, dass jemand, der in eine Handelsgesellschaft als Kommanditist eintritt, auch für die Schulden haftet, die die Gesellschaft vor seinem Eintritt gemacht hat. Das gilt unabhängig davon, ob sich der Name oder die Struktur der Firma ändert.
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