HGB § 176
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 176 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Dieser Paragraph des Handelsgesetzbuches (HGB) bespricht die Haftung von Kommanditisten, also Teilhabern einer Kommanditgesellschaft, wenn diese vor der Eintragung ins Handelsregister Geschäfte tätigen. Sie haften dann für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, als wären sie persönlich haftende Gesellschafter, es sei denn, der Gläubiger wusste von ihrer Beteiligung.
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