HGB § 177
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 177 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Paragraph besagt, dass wenn ein Kommanditist stirbt, die Gesellschaft automatisch mit den Erben weitergeführt wird, es sei denn, im Vertrag steht etwas anderes. 2.
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