HGB § 177a
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 177a Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen wird erklärt, dass die Regeln, die für Gesellschafter einer bestimmten Gesellschaft gelten, auch für einen speziellen Fall von Gesellschaften gelten. Ein Kommanditist, der eine natürliche Person ist, muss nicht dieselben Angaben machen wie die persönlichen Gesellschafter, sondern nur die persönlich haftenden Gesellschafter müssen die geforderten Infos bereitstellen.
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