HGB § 177a
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
§ 125 gilt auch für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist. Der in § 125 Absatz 1 Satz 2 für die Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben bedarf es nur für die persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft.