HGB § 234
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 234 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuches (HGB) wird geregelt, was passiert, wenn ein Gesellschafter (Teilhaber) oder ein Gläubiger (z.B. jemand, dem Geld geschuldet wird) eine Gesellschaft kündigt.
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