HGB § 235
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 235 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Es geht um die Auflösung einer Gesellschaft, bei der ein stiller Gesellschafter beteiligt ist. Der Inhaber des Handelsgeschäfts muss sich mit diesem Gesellschafter auseinandersetzen und dessen Guthaben in Geld auszahlen.
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