HGB § 350
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 350 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuchs (HGB) geht es um Formvorschriften für Bürgschaften, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnisse. Wenn eines dieser Elemente ein Handelsgeschäft ist, müssen bestimmte Vorschriften aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht beachtet werden.
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