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HGB § 350

In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuchs (HGB) geht es um Formvorschriften für Bürgschaften, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnisse. Wenn eines dieser Elemente ein Handelsgeschäft ist, müssen bestimmte Vorschriften aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht beachtet werden.

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