HGB § 361
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 361 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen wird festgelegt, dass die Maße, Gewichte, Währungen, Zeitangaben und Entfernungen, die am Ort des Vertrages gelten, im Zweifelsfall als die vereinbarten gelten. Das bedeutet, dass wenn im Vertrag nichts anderes steht, die lokalen Standards akzeptiert werden.
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