HGB § 365
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 365 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
1. Worum geht es?\nIn diesem Gesetz geht es um die Form und Rechtsgültigkeit von Indossamenten, also Übertragungen von Wechseln oder Schecks.
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