HGB § 371
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 371 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen geht es um das Rückbehaltungsrecht, das Gläubigern erlaubt, eine Forderung aus einem zurückbehaltenen Gegenstand zu befriedigen. Wenn einer andere Person ein Recht an diesem Gegenstand zusteht, hat dieser Dritte Vorrang.
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