HGB § 372
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 372 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuchs (HGB) geht es um die Rechte eines Gläubigers, wenn dieser etwas von einem Schuldner zurückbehält. Wenn der Schuldner ursprünglich Eigentümer des Gegenstands war und der Gläubiger darüber Bescheid weiß, bleibt der Schuldner auch weiterhin als Eigentümer angesehen.
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