HGB § 599 – Erlöschen der Forderung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 599 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuchs (HGB) steht, dass eine Forderung, die durch ein Pfandrecht gesichert ist, erlischt, wenn die Forderung selbst erlischt. Das Pfandrecht ist eine Art Sicherheit, die einem Gläubiger zusteht, um seine Forderung abzusichern, zum Beispiel wenn jemand einem anderen Geld leiht und dabei ein Wertgegenstand als Sicherheit gibt.
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