HGB § 8a – Eintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 8a Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuches (HGB) geht es darum, wann eine Eintragung ins Handelsregister gültig ist. Diese Eintragung wird wirksam, sobald sie elektronisch gespeichert und lesbar ist.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.