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HGB § 8a – Eintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung

In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuches (HGB) geht es darum, wann eine Eintragung ins Handelsregister gültig ist. Diese Eintragung wird wirksam, sobald sie elektronisch gespeichert und lesbar ist.

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