HGB § 13h – Verlegung des Sitzes einer Hauptniederlassung im Inland
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 13h Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Paragraph regelt, was passiert, wenn eine Hauptniederlassung eines Unternehmens oder der Sitz einer Handelsgesellschaft innerhalb Deutschlands verlegt wird. Die Verlegung muss beim zuständigen Gericht angemeldet werden.
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