HGB § 463 – Verjährung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 463 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
1. Worum geht es?\nIn diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuches (HGB) geht es um die Verjährung von bestimmten Ansprüchen, die im Bereich des Handelsrechts entstehen.
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