HGB § 335a – Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 335a Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es um die Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld und die Verfahren, die dafür gelten. Man kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde einlegen, und ein Landgericht entscheidet darüber.
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