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HGB § 335b – Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften

In diesem Paragraphen geht es um die Anwendung von Strafen und Geldbußen auf offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG). Diese Vorschriften gelten für Unternehmen, die von bestimmten Gesellschaftern geführt werden.

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