HGB § 335b – Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 335b Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen geht es um die Anwendung von Strafen und Geldbußen auf offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG). Diese Vorschriften gelten für Unternehmen, die von bestimmten Gesellschaftern geführt werden.
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