HGB § 15a – Öffentliche Zustellung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 15a Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Dieser Paragraph beschreibt, was passiert, wenn eine juristische Person, wie eine GmbH oder AG, eine wichtige Mitteilung nicht an die richtige Adresse bekommt. In solchen Fällen kann die Mitteilung öffentlich zugestellt werden, das heißt, sie wird auf andere Weise bekannt gemacht.
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