HGB § 341q – Anwendungsbereich
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 341q Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Dieser Paragraph des Handelsgesetzbuchs (HGB) legt fest, dass bestimmte Vorschriften für Kapitalgesellschaften gelten, die in der mineralgewinnenden Industrie oder im Holzerntebereich aktiv sind. Diese Regelung betrifft auch bestimmte Personengesellschaften.
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