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HGB § 341q – Anwendungsbereich

Dieser Paragraph des Handelsgesetzbuchs (HGB) legt fest, dass bestimmte Vorschriften für Kapitalgesellschaften gelten, die in der mineralgewinnenden Industrie oder im Holzerntebereich aktiv sind. Diese Regelung betrifft auch bestimmte Personengesellschaften.

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