HGB § 341u – Gliederung des Zahlungsberichts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 341u Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuches (HGB) geht es um die Form, in der Unternehmen ihre Zahlungen an staatliche Stellen im Zahlungsbericht darlegen müssen. Es werden verschiedene Vorgaben gemacht, wie diese Zahlungen zu gliedern und welche Informationen anzugeben sind.
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