HGB § 341y – Ordnungsgeldvorschriften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 341y Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz geht es um Ordnungsgelder für Mitglieder der Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften, wenn sie bestimmte Offenlegungspflichten nicht einhalten. Das Bundesamt für Justiz führt das Verfahren durch.
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