HGB § 330
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 330 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz steht, dass das Bundesministerium der Justiz Regeln festlegen kann, wie Kapitalgesellschaften, wie zum Beispiel Aktiengesellschaften, ihren Jahresabschluss erstellen müssen. Diese Regeln können von den üblichen Vorgaben abweichen, wenn es für den jeweiligen Geschäftszweig notwendig ist.
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