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HGB § 289d – Nutzung von Rahmenwerken

In diesem Gesetz geht es darum, dass Kapitalgesellschaften, also Firmen wie GmbHs oder AGs, bei der Erstellung ihrer nichtfinanziellen Erklärung bestimmte bekannte Rahmenwerke nutzen können. Diese Rahmenwerke sind Standards oder Richtlinien, die helfen, die Inhalte der Erklärung zu strukturieren.

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