HGB § 13a – Europäische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 13a Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen geht es um Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften, die in einem anderen EU-Land oder einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums gegründet wurden. Diese Zweigniederlassungen müssen bestimmte Vorschriften befolgen.
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