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HGB § 175 – Anmeldung der Änderung der Haftsumme

In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuches (HGB) geht es um Änderungen der Haftsumme einer Gesellschaft. Diese Haftsumme ist der Betrag, bis zu dem die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.

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