HGB § 175 – Anmeldung der Änderung der Haftsumme
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 175 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuches (HGB) geht es um Änderungen der Haftsumme einer Gesellschaft. Diese Haftsumme ist der Betrag, bis zu dem die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.
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