HGB § 137 – Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 137 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen geht es um die Haftung eines Gesellschafters, der aus einer Gesellschaft austritt. Er bleibt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bis fünf Jahre nach seinem Ausscheiden verantwortlich, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
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