HGB § 138 – Auflösungsgründe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 138 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Paragraph beschreibt die Gründe, warum eine Gesellschaft aufgelöst werden kann. Dazu zählen das Ablaufdatum der Gesellschaft, eine Insolvenz oder ein gerichtlicher Beschluss.
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