HGB § 142 – Fortsetzung der Gesellschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 142 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen geht es um die Fortsetzung einer Gesellschaft nach ihrer Auflösung. Gesellschafter können beschließen, dass die Gesellschaft weiterbestehen soll, wenn der Grund für die Auflösung nicht mehr besteht.
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