KSchG § 7 – Wirksamwerden der Kündigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchKSchG
- Stand25.08.1969
- FundstelleBGBl I 1951, 499
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.