KSchG § 8 – Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchKSchG
- Zitierweise§ 8 KSchG
- Stand25.08.1969
- FundstelleBGBl I 1951, 499
Stellt das Gericht im Falle des § 2 fest, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so gilt die Änderungskündigung als von Anfang an rechtsunwirksam.
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