KSchG § 13 – Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchKSchG
- Zitierweise§ 13 KSchG
- Stand25.08.1969
- FundstelleBGBl I 1951, 499
(1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden.
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