KSchG § 18 – Entlassungssperre
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchKSchG
- Zitierweise§ 18 KSchG
- Stand25.08.1969
- FundstelleBGBl I 1951, 499
(1) Entlassungen, die nach § 17 anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden. (2) Die Agentur für Arbeit kann im Einzelfall bestimmen, daß die Entlassungen nicht vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige wirksam werden.
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