KSchG § 20 – Entscheidungen der Agentur für Arbeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchKSchG
- Zitierweise§ 20 KSchG
- Stand25.08.1969
- FundstelleBGBl I 1951, 499
(1) Die Entscheidungen der Agentur für Arbeit nach § 18 Abs. 1 und 2 trifft deren Geschäftsführung oder ein Ausschuß (Entscheidungsträger).
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