KSchG § 21 – Entscheidungen der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchKSchG
- Zitierweise§ 21 KSchG
- Stand25.08.1969
- FundstelleBGBl I 1951, 499
Für Betriebe, die zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr oder des Bundesministers für Post und Telekommunikation gehören, trifft, wenn mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen werden sollen, ein gemäß § 20 Abs. 1 bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu bildender Ausschuß die Entscheidungen nach § 18 Abs.
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