GVG § 1
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 1 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.
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