GVG § 14
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 14 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
Als besondere Gerichte werden Gerichte der Schiffahrt für die in den Staatsverträgen bezeichneten Angelegenheiten zugelassen.
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