GVG § 22a
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 22a GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
Bei Amtsgerichten mit einem aus allen wählbaren Richtern bestehenden Präsidium (§ 21a Abs. 2 Nr.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.