GVG § 22d
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 22d GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
Die Gültigkeit der Handlung eines Richters beim Amtsgericht wird nicht dadurch berührt, daß die Handlung nach der Geschäftsverteilung von einem anderen Richter wahrzunehmen gewesen wäre.
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