GVG § 28
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 28 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
Für die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Strafsachen werden, soweit nicht der Strafrichter entscheidet, bei den Amtsgerichten Schöffengerichte gebildet.
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