GVG § 31
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden.
Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden.