GVG § 33
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1.Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;2.Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;3.Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;4.Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;5.Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;6.Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.