GVG § 74b
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 74b GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
In Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist neben der für allgemeine Strafsachen zuständigen Strafkammer auch die Jugendkammer als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig.
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