GVG § 94
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 94 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Zivilkammern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
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